Kein Anspruch für Beamtin mit Transidentität auf Beihilfe für kosmetisch Barthaarentfernung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Beamtin mit Transidentität (Transgender) keinen Anspruch auf Kostenübernahme gegen die Beihilfe für eine Nadelepilation des Barts bei einer Kosmetikerin hat. Die Klägerin hatte als Mann geboren und später eine Geschlechtsangleichung zur Frau durchführen lassen. Ihr Arzt verordnete ihr eine dauerhafte Entfernung des Barthaarwuchses durch Nadelepilation, die die Klägerin bei einer Kosmetikermeisterin durchführen lassen wollte. Das Landesverwaltungsamt Berlin lehnte die Kostenübernahme ab, da die Epilation nicht von einem Arzt durchgeführt worden sei.

Für die Beihilfe besteht Arztvorbehalt

Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 17.01.2023 – VG 36 K 75/2) wies die Klage ab, obwohl die Entfernung des Barthaarwuchses medizinisch notwendig war. Die Beihilfe sei gesetzlich nur zur Kostenübernahme von Behandlungen durch Ärzte, Heilpraktiker oder zugelassene Leistungserbringer für Heilmittel verpflichtet. Eine Kosmetikerin falle nicht darunter. Der Arztvorbehalt verfolge den Zweck, den Patienten eine möglichst sachkundige Behandlung zukommen zu lassen, gerade im Fall von Komplikationen. Ein Anspruch auf „besondere Härte“ sei nicht möglich, da sonst der verfassungsgemäße Arztvorbehalt ausgehebelt würde.

Keine Einschränkung der amtsangemessenen Lebensführung

Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich kein Beihilfeanspruch, da nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin durch den selbst zu zahlenden Anteil – nach hälftiger Erstattung durch die private Krankenkasse – an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre. Außerdem gebe es jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Ärztin in Berlin, die Nadelepilationen anbiete; dorthin könne die Klägerin für weitere Behandlungen wechseln.

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.01.2023 – VG 36 K 75/2 entschieden, dass eine Beamtin mit Transidentität keinen Anspruch auf Beihilfe für eine Barthaarentfernung bei einer Kosmetikerin hat, da der Arztvorbehalt gilt und die Kosmetikerin nicht als zugelassene Leistungserbringerin für Heilmittel gilt.


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