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Kein Sabbatjahr in überlasteter Behörde – Urteil des VG Koblenz

Eine Beamtin des Landes Rheinland-Pfalz beantragte beim Dienstherrn die Bewilligung eines Sabbatjahres, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt zu werden. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, da eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Tätigkeitsbereich der Beamtin ohne sie nicht mehr gewährleistet werden konnte. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2023 (5 K 1182/22.KO) entschieden, dass die Ablehnung des Antrags rechtens war.

Entgegenstehende dienstliche Gründe

Die Klägerin argumentierte damit, dass sie ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 ansparen wollte, um sich dann ein Jahr lang freistellen zu lassen. Der Beklagte lehnte dies jedoch ab, da es keine zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen gab, um die Aufgaben der Beamtin während ihrer Freistellung zu übernehmen. Eine interne Vertretung kam aufgrund von Personalunterdeckung und hoher Arbeitsbelastung nicht infrage.

Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs

Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Beklagten, da die Freistellung der Klägerin zu einer Verschärfung der personellen Engpässe und damit zu einer Gefährdung der adäquaten und reibungslosen Aufgabenerfüllung im Tätigkeitsbereich der Beamtin führen würde. Der Dienstherr hat nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben.

Kein Anspruch auf individuelle Arbeitszeitgestaltung

Die Klägerin argumentierte, dass der Dienstherr die Personalunterdeckung durch eine vorausschauende Personalplanung hätte kompensieren können. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies dies jedoch zurück und betonte, dass der Dienstherr nicht verpflichtet sei, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass individuelle Wünsche der Beamtinnen und Beamten nach Arbeitszeitgestaltung erfüllt werden könnten.

Zusammenfassung des Sabbatjahr-Urteils

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28.02.2023 – 5 K 1182/22.KO zeigt, dass ein Antrag auf Sabbatjahr abgelehnt werden kann, wenn eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung ohne den Beamten nicht mehr gewährleistet werden kann. Der Dienstherr hat die Verantwortung, die adäquate und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen.

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