Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14. Februar 2023 entschieden, dass Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen grundsätzlich nicht in einer Vergleichsgruppe für die dienstliche Beurteilung zusammengefasst werden dürfen. Die Klägerin, eine Kriminaloberkommissarin im Polizeivollzugsdienst, hatte sich gegen ihre Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 gewehrt.
Fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung
Die Regelbeurteilung wies das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ auf, wobei im Merkmal „Soziale Kompetenz“ vom Vorschlag des Erstbeurteilers abgewichen wurde. Das Merkmal wurde vom Endbeurteiler von „übertrifft die Anforderungen“ auf „entspricht voll den Anforderungen“ abgesenkt. Zur Begründung verwies der Endbeurteiler auf den Quervergleich mit den Leistungen der Beamten aus der gesamten Vergleichsgruppe, die aus 610 Beamten der Besoldungsgruppe A 10 LBesO bestand, darunter 602 Polizeivollzugsbeamte und acht Verwaltungsbeamte. Das Oberverwaltungsgericht hatte die dienstliche Beurteilung als rechtswidrig erachtet, da Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte zusammengefasst worden seien, die nicht derselben Laufbahn angehörten.
Stausamt ist Maßstab für die Beurteilung
Das Bundesverwaltungsgericht betonte in seinem Beschluss, dass der Maßstab für die Beurteilung der einem Beamten übertragenen Aufgaben das ihm verliehene Statusamt sei. Es sei daher grundsätzlich unzulässig, Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen in einer Vergleichsgruppe für die dienstliche Beurteilung zusammenzufassen. Auch die Abweichung im Vorschlag des Erstbeurteilers vom Beurteilungsbeitrag sei nicht nachvollziehbar begründet gewesen.
Keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah weder eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage noch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Leitsatz der Entscheidung
Der Leitsatz der Entscheidung lautet: „Maßstab für die Beurteilung der einem Beamten übertragenen Aufgaben ist das ihm verliehene Statusamt. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen dürfen grundsätzlich nicht in einer Vergleichsgruppe für die dienstliche Beurteilung zusammengefasst werden (wie BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – BVerwGE 157, 366 Rn. 41 ff.)“.