Das Beamtenverhältnis

Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn. Es erfordert eine Vielzahl von Voraussetzungen und geht mit Pflichten und Rechten einher. Die genauen Regelungen sind im Bundesbeamtengesetz sowie in den Beamtengesetzen der Länder festgelegt. 

Das Beamtenverhältnis: Definition und Voraussetzungen

Das Beamtenverhältnis beschreibt das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn. Um in dieses Verhältnis berufen zu werden, muss der Bewerber die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder Deutschlands gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes besitzen. Des Weiteren muss er für die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes einstehen und die für seine Laufbahn erforderliche Vor- und Ausbildung nachweisen oder durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Diese Voraussetzungen sind in § 7 BBG sowie in § 7 BeamtStG und den Beamtengesetzen der Länder festgelegt.

Weitere Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis sind, dass der Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt und sich dazu bereit erklärt, dem ganzen Volke zu dienen, nicht einer Partei.

Die Rechtsstellung des Beamten

Die Rechtsstellung des Beamten umfasst sowohl Pflichten als auch Rechte, welche in den §§ 60-86 BBG, §§ 33-53 BeamtStG und den Beamtengesetzen der Länder ausführlich geregelt sind.

Die Pflichten des Beamten

Die Aufgaben des Beamten müssen unparteiisch und gerecht erfüllt werden, wobei das Wohl der Allgemeinheit im Vordergrund stehen muss. Der Beamte hat sich vollständig seinem Beruf zu widmen und sich bei politischer Betätigung zurückzuhalten. Er hat für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten und die Weisungen seines Dienstherrn zu befolgen. Der Beamte hat die Amtsverschwiegenheit zu wahren und ist verpflichtet, Nebentätigkeiten genehmigen zu lassen sowie Geschenke und Belohnungen nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde anzunehmen. Des Weiteren hat er ohne Entschädigung bei Bedarf über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten und ist an eine Residenzpflicht gebunden.

Die Nichterfüllung dieser Pflichten kann als Dienstvergehen bestraft werden und verpflichtet den Beamten zum Schadensersatz gegenüber seinem Dienstherrn.

Die Rechte des Beamten

Die Rechte des Beamten basieren auf der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn, welche die Versorgung des Beamten und seiner Familie sowie weitere Ansprüche wie Dienstbezüge, Urlaub, Erstattung von Reise- und Umzugskosten, Führung der Amtsbezeichnung, Einsicht in die Personalakten und Erteilung einer Beurteilung umfassen.